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Eingetragene Partnerschaft und Auflösung in der Steiermark

Es gibt verschiedene Formen des Zusammenlebens. Alle diese Formen sind an Rechte und Pflichten gebunden. Es gibt die Lebensgemeinschaft, die Ehe und es gibt die eingetragene Partnerschaft. Was genau eine eingetragene Partnerschaft ist, wie man sie beendet und was man dabei regeln muss, finden Sie in diesem Kapitel.

Was ist eine eingetragene Partnerschaft und wie kann ich sie beenden?

Eine eingetragene Partnerschaft ist eine rechtliche Verbindung zwischen zwei Personen. Beide müssen füreinander sorgen, beide haben gemeinsam die Verantwortung für das gemeinsame Leben, für das Geld und für die Kinder. Beide erben automatisch, wenn die andere Person stirbt.
Eine eingetragene Partnerschaft wird beim Standesamt geschlossen.
Wenn die Beziehung endet, kann die Partnerschaft beendet werden. Das nennt man Auflösung. Es gibt die einvernehmliche Auflösung und die Auflösung wegen Verschuldens.

Mehr Infos dazu finden Sie hier:
Eingetragene Partnerschaft, Österreich.gv.at

Was ist eine einvernehmliche Auflösung?

Bei einer einvernehmlichen Auflösung wollen beide die Trennung. Sie sind sich einig, dass die  Partnerschaft zu Ende ist.

Das muss bei einer einvernehmlichen Auflösung erfüllt werden:

  • Beide wollen die Trennung.
  • Das Paar ist seit mindestens 6 Monaten kein Paar mehr und es lebt getrennte Leben. Das gilt auch, wenn es noch zusammen wohnt.

 

Eine Blumenwiese mit vielen Gänseblümchen.
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WICHTIG:

Beide haben wichtige Dinge besprochen und sich darüber geeinigt:
– Betreuung, Obsorge, Unterhalt der Kinder
– gegenseitige Ansprüche auf Unterhalt, die vielleicht bestehen
– Aufteilung von gemeinsamen Geld oder Besitz

Wie läuft eine einvernehmliche Auflösung ab?

1. Beratung für Eltern mit Kindern

Eltern mit Kindern unter 18 Jahren müssen eine Beratung besuchen. Dort bekommen sie Tipps, wie sie ihren Kindern während und nach der Scheidung gut helfen können. Die Beratung heißt “Elternberatung nach Paragraf § 95a”. Nach der Beratung bekommen Sie eine Bestätigung. Diese müssen Sie beim Gericht abgeben. Es gibt Beratungsstellen in jedem Bundesland. Die Beratung kostet etwas Geld. Der Preis ist unterschiedlich, je nach Beratungsstelle. 

Eine Liste mit anerkannten Beratungsstellen in Ihrem Bundesland finden Sie hier:
Elternberatung vor Scheidung Liste der Beratungsstellen, Trennungundscheidung.at.

Sie können nach Ort, Sprache oder dem Namen der Beraterin oder des Beraters suchen.

2. Antrag stellen

Beide Partner stellen gemeinsam einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht. Das ist meistens das Gericht, wo Sie zuletzt zusammen gewohnt haben. Sie müssen den Antrag unterschreiben und abgeben. Das Formular für den Antrag bekommen Sie beim Gericht. Ihr zuständiges Gericht finden Sie hier:
Gerichtssuche, Justiv.gv.at.

  Sie können sich den Antrag auch auf der Seite von oesterreich.gv.at herunterladen: 
Antrag auf Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, oesterreich.gv.at

3. Gericht prüft

Das Gericht prüft nach dem Antrag, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen und ob Sie sich über Unterhalt und Besitz und Kinder geeinigt haben. Wenn das so ist, wird die Partnerschaft beendet.

4. Rücktritt von der Auflösung der Partnerschaft

Man kann von der Auflösung zurücktreten. Sobald Sie einen Bescheid über die Auflösung bekommen haben, haben Sie für den Rücktritt noch zwei Wochen Zeit. Ein Bescheid ist eine Bestätigung über die Auflösung. Danach ist die Auflösung der Partnerschaft rechtsgültig.

Was muss ich bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft regeln?

Sie müssen wichtige Dinge besprechen und schriftlich in einer Vereinbarung festhalten. Dazu gehören:

Checkliste

Was bedeutet das genau?

Obsorge für die Kinder

Mit der Obsorge wird geregelt, wer ein Kind pflegt, erzieht und wer das Vermögen vom Kind verwaltet. Es wird auch geregelt, wer das Kind in diesen Dingen rechtlich vertritt.
Bei einer eingetragenen Partnerschaft haben die Eltern die gemeinsame Obsorge. Die gemeinsame Obsorge bleibt nach der Auflösung bestehen. Die Eltern müssen entscheiden, ob die gemeinsame Obsorge aufrecht bleibt.

Weitere Infos zur Obsorge und wie man die Obsorge nach einer Trennung regeln kann, finden Sie in diesem Ratgeber im Kapitel Obsorge:
Obsorge, KOMPASS

Kontaktrecht

Kinder haben das Recht, beide Eltern regelmäßig zu sehen. Beide Elternteile haben auch das Recht auf Kontakt zum Kind. Die Eltern müssen dafür eine Regelung finden. Die Regelung wird in einer Betreuungsvereinbarung aufgeschrieben. Was genau eine Betreuungsvereinbarung ist und wie man eine machen kann, finden Sie in diesem Ratgeber im Kapitel Kontaktrecht:
Kontaktrecht, KOMPASS

Kindesunterhalt

Eltern müssen sich um den Lebensbedarf von ihrem Kind kümmern. Das bedeutet, Eltern müssen sich um die Pflege und die Betreuung und die Erziehung von ihrem Kind kümmern. Und auch um die finanziellen Bedürfnisse von ihrem Kind. Das bedeutet: Beide Elternteile kaufen Dinge für das Kind. Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen. Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt. Welche Arten das sind und wie man Kindesunterhalt vereinbaren kann, finden Sie in diesem Ratgeber im Kapitel:
Unterhalt, KOMPASS

Ehegattenunterhalt

In einer eingetragenen Partnerschaft müssen beide für die Familie sorgen. Das kann durch Geldverdienen oder Arbeit im Haushalt und Kinderbetreuung geschehen. Das nennt man eine Wirtschaftsgemeinschaft. Bei einer einvernehmlichen Auflösung entscheiden Sie, ob die Wirtschaftsgemeinschaft teilweise weitergeführt wird. Das passiert in Form eines Ehegattenunterhalts.

Nach der Auflösung bekommt meistens die Person Unterhalt, die während der eingetragenen Partnerschaft wenig oder kein Geld verdient hat. Zum Beispiel, weil sie sich um den Haushalt oder Kinder gekümmert hat. 

Weitere Infos zu Unterhaltsansprüchen finden Sie hier:
Unterhaltsansprüche nach der Scheidung, Österreich.gv.at

Geld und Besitz

Das  gemeinsame Vermögen wird aufgeteilt. Dazu gehört alles, was Sie während der eingetragenen Partnerschaft gemeinsam gekauft oder gespart haben (zum Beispiel Möbel, Auto, Geld auf der Bank). Dazu gehören auch gemeinsame Schulden.

Dinge, die Sie schon vor der eingetragenen Partnerschaft hatten,  persönliche Sachen oder  Schulden, die nur eine Person allein gemacht hat, gehören nicht dazu.

Wohnung

Was gilt bei einer Miete?
Stehen beide im Mietvertrag, dann können sie den Mietvertrag nur gemeinsam kündigen. Wenn Sie den Mietvertrag ändern möchten, müssen alle zustimmen. Auch der Vermieter oder die Vermieterin.
Nach der Auflösung kann das Gericht entscheiden, wer in der Wohnung bleiben darf.
Oft bleibt die Person mit den Kindern oder die Person, die die Wohnung am dringendsten braucht. 

Was gilt bei Eigentum?
Bei Eigentum gibt es mehrere Möglichkeiten:
– Eine Person zieht aus.
– Beide ziehen aus.
– Die Eigentumswohnung wird verkauft.
– Die Eigentumswohnung wird an den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin übertragen.
– Der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin erhält eine Ausgleichszahlung für die Eigentumswohnung.

Wem das Eigentum zusteht, hängt vom Bedarf ab.

Mehr Infos zum Thema Wohnen nach Scheidung finden Sie hier:
Wohnrecht bei Scheidung, Mietrechtsinfo.at

Weitere Infos zum Thema Wohnen finden Sie in diesem Ratgeber im Kapitel Wohnen. Dort gibt es Tipps zu günstigen Wohnungen oder finanzieller Hilfe:
Wohnen, KOMPASS

Wie viel kostet eine einvernehmliche Auflösung?

Für die einvernehmliche Auflösung gilt das Gleiche wie bei einvernehmlicher Scheidung.
Für den Antrag und den Gerichtstermin muss man etwas bezahlen. Das nennt man Gebühren. Weitere Infos zu den Kosten finden Sie hier:
Einvernehmliche Scheidung, Österreich.gv.at

Wer wenig Einkommen hat, kann eine Gebührenbefreiung beantragen. Das heißt, Sie müssen keine Gebühren zahlen. Wenn nur eine Person befreit wird, übernimmt die andere die gesamten Kosten. 

Das Formular zur Gebührenbefreiung gibt es beim Bezirksgericht. Sie können auf der Seite vom Justizministerium nach Ihrem zuständigen Bezirksgericht suchen:
Gerichtssuche, Justiz.gv.at.

Anwälte und Anwältinnen müssen immer selbst bezahlt werden.

Was ist eine Auflösung wegen Verschuldens?

Bei der Auflösung wegen Verschuldens gibt eine Person der anderen die Schuld am Ende der Partnerschaft. Man muss dann beweisen, dass die Person Fehler gemacht hat.
Das Gericht entscheidet dann, wer „Schuld“ an der Auflösung hat.

WICHTIG: Auch wenn die Auflösung am Anfang strittig ist, kann sie immer einvernehmlich  beendet werden. Wenn Sie die Klage eingereicht haben, können Sie das Verfahren auf “ruhend” stellen. Das bedeutet: Das Verfahren wird gestoppt, aber nicht beendet. Klappt keine Einigung, kann es später wieder aufgenommen werden. Das Verfahren geht dann weiter.

Wie läuft eine Auflösung wegen Verschuldens ab?

1. Klage einreichen

Eine Person reicht die Klage beim zuständigen Bezirksgericht ein. Das ist meistens das Gericht, wo Sie zuletzt zusammengewohnt haben. Ihr zuständiges Gericht finden Sie hier:
Gerichtssuche, Justiv.gv.at.

2. Antwort auf die Klage

Die andere Person bekommt die Klage und muss darauf antworten.

3. Gericht prüft

Das Gericht prüft dann den Antrag und entscheidet, ob ein Verschulden oder eine Zerrüttung vorliegt. Die Partnerschaft wird dann beendet.

4. Berufung

Nach dem Beschluss  können Sie gegen die Entscheidung des Gerichts Berufung einlegen. Das heißt: Sie sind mit der Entscheidung vom Gericht nicht einverstanden, und Sie wollen die Entscheidung überprüfen lassen. Sie können aber auch auf die Berufung verzichten. 

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WICHTIG:

Wenn Sie auf die Berufung verzichten, können Sie später nichts mehr ändern. Verzichten Sie auf die Berufung nur, wenn Sie mit allem einverstanden sind.

Was wird bei der Auflösung wegen Verschuldens nicht geklärt?

Das Gericht entscheidet nur über die eingetragene Partnerschaft. Vermögen, Sorgerecht und Unterhalt werden in einem zusätzlichen Verfahren geklärt. Dafür haben Sie ein Jahr Zeit nach der Auflösung.

Was muss ich bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wegen Verschuldens regeln?

Das Gericht entscheidet nur über die eingetragene Partnerschaft. Vermögen, Sorgerecht und Unterhalt werden in einem zusätzlichen Verfahren geklärt. Dafür haben Sie ein Jahr Zeit nach der Auflösung.

Dazu gehören:

Checkliste

Was bedeutet das genau?

Obsorge für die Kinder

Mit der Obsorge wird geregelt, wer ein Kind pflegt, erzieht und wer das Vermögen vom Kind verwaltet. Es wird auch geregelt, wer das Kind in diesen Dingen rechtlich vertritt.
Bei einer eingetragenen Partnerschaft haben die Eltern die gemeinsame Obsorge. Die gemeinsame Obsorge bleibt nach der Auflösung bestehen. Die Eltern müssen entscheiden, ob die gemeinsame Obsorge aufrecht bleibt.

Weitere Infos zur Obsorge und wie man die Obsorge nach einer Trennung regeln kann, finden Sie in diesem Ratgeber im Kapitel Obsorge:
Obsorge, KOMPASS

Kontaktrecht

Kinder haben das Recht, beide Eltern regelmäßig zu sehen. Beide Elternteile haben auch das Recht auf Kontakt zum Kind. Die Eltern müssen dafür eine Regelung finden.
Alle Infos zum Kontaktrecht finden Sie in diesem Ratgeber im Kapitel Kontaktrecht:
Kontaktrecht, KOMPASS

Kindesunterhalt

Eltern müssen sich um den Lebensbedarf von ihrem Kind kümmern. Das bedeutet, Eltern müssen sich um die Pflege und die Betreuung und die Erziehung von ihrem Kind kümmern. Und auch um die finanziellen Bedürfnisse von ihrem Kind. Das bedeutet: Beide Elternteile kaufen Dinge für das Kind. Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen. Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt. Welche Arten das sind und wie man Kindesunterhalt vereinbaren kann, finden Sie in diesem Ratgeber im Kapitel:
Unterhalt, KOMPASS

Ehegattenunterhalt

In einer eingetragenen Partnerschaft müssen beide für die Familie sorgen. Das kann durch Geldverdienen oder Arbeit im Haushalt und Kinderbetreuung geschehen. Das nennt man eine Wirtschaftsgemeinschaft. Bei einer einvernehmlichen Auflösung entscheiden Sie, ob die Wirtschaftsgemeinschaft teilweise weitergeführt wird. Das passiert in Form eines Ehegattenunterhalts.

Nach der Auflösung bekommt meistens die Person Unterhalt, die während der eingetragenen Partnerschaft wenig oder kein Geld verdient hat. Zum Beispiel, weil sie sich um den Haushalt oder Kinder gekümmert hat. 

Weitere Infos zu Unterhaltsansprüchen finden Sie hier:
Unterhaltsansprüche nach der Scheidung, Österreich.gv.at

Geld und Besitz

Das gemeinsame Vermögen wird aufgeteilt. Dazu gehört alles, was Sie während der eingetragenen Partnerschaft gemeinsam gekauft oder gespart haben (zum Beispiel Möbel, Auto, Geld auf der Bank). Dazu gehören auch gemeinsame Schulden.

Dinge, die Sie schon vor der eingetragenen Partnerschaft hatten, persönliche Sachen oder  Schulden, die nur eine Person allein gemacht hat, gehören nicht dazu.

Wohnung

Was gilt bei Miete?
Stehen beide im Mietvertrag, dann können sie den Mietvertrag nur gemeinsam kündigen. Wenn Sie den Mietvertrag ändern möchten, müssen alle zustimmen. Auch der Vermieter oder die Vermieterin.
Nach der Scheidung kann das Gericht entscheiden, wer in der Wohnung bleiben darf.
Oft bleibt die Person mit den Kindern  wohnen oder die Person, die die Wohnung am dringendsten braucht. 

Was gilt bei Eigentum?
Bei Eigentum gibt es mehrere Möglichkeiten:
– Eine Person zieht aus.
– Beide ziehen aus.
– Die Eigentumswohnung wird verkauft.
– Die Eigentumswohnung wird an den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin übertragen.
– Der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin erhält eine Ausgleichszahlung für die Eigentumswohnung.

Wem das Eigentum zusteht, hängt vom Bedarf ab.

Mehr Infos zum Thema Wohnen nach Scheidung finden Sie hier:
Wohnrecht bei Scheidung, Mietrechtsinfo.at

 

 

Die Sonne geht hinter den Häusern unter. Der Himmel und die Wolken leuchten blau, lila, gelb und orange.
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INFOS ZU WOHNEN

Mehr weitere Infos zum Thema Wohnen finden Sie in diesem Ratgeber im Kapitel Wohnen. Dort gibt es Tipps zu günstigen Wohnungen oder finanzieller Hilfe:
Wohnen, KOMPASS

Wie viel kostet eine Auflösung einer Partnerschaft wegen Verschuldens?

Für die einvernehmliche Auflösung gilt das Gleiche wie bei einvernehmlicher Scheidung.
Für den Antrag und den Gerichtstermin muss man etwas bezahlen. Das nennt man Gebühren. Weitere Infos zu den Kosten finden Sie hier:
Einvernehmliche Scheidung, Österreich.gv.at

Wer wenig Einkommen hat, kann eine Gebührenbefreiung beantragen. Das heißt, Sie müssen keine Gebühren zahlen. Wenn nur eine Person befreit wird, übernimmt die andere die gesamten Kosten. 

Das Formular zur Gebührenbefreiung gibt es beim Bezirksgericht. Sie können auf der Seite vom Justizministerium nach Ihrem zuständigen Bezirksgericht suchen:
Gerichtssuche, Justiz.gv.at.

Anwälte und Anwältinnen müssen immer selbst bezahlt werden.

Was ist eine Auflösung durch Zerrüttung?

Wenn die Partner schon 3 Jahren getrennt leben, kann man eine Auflösung beantragen. 

Mehr Infos zur Auflösung bei mehrjähriger häuslicher Trennung unter:
Auflösung aus Verschulden oder Zerrüttung, Österreich.gv.at

Wenn Alleinerziehende ungleich behandelt werden, zeigen wir das auf.

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