Stellungnahme der ÖPA zum Eltern-Kind-Pass
Die Österreichische Plattform für Alleinerziehende (ÖPA) hat als Interessensvertretung aller Ein-Eltern-Familien in Österreich auf Einladung des Sozialministeriums am 29. April 2023 zum Entwurf eines neuen Eltern-Kind-Passes ihre Stellungnahme eingebracht, mit besonderem Augenmerk auf Existenzsicherung, Mehrbelastung von Alleinerzieherinnen und Elternschaft nach Trennung.
Grundsätzlich begrüßt die ÖPA die Ziele des Eltern-Kind-Passes, und zwar besonders den vereinfachten Zugang zum Kinderbetreuungsgeld durch die elektronische Einmeldung an die Kin-derbetreuungsgeldstellen sowie die verbesserten Informationen über Familienleistungen, Gesundheitsförderung und die präventiven Angebote wie die Frühen Hilfen. Diese können vor allem für alleinerziehende Mütter eine große Entlastung darstellen und helfen, das Kinderbetreuungsgeld zu sichern.
Hier können Sie die Stellungnahme der ÖPA unterstützten:
Bei den folgenden Punkten sieht die ÖPA Anpassungsbedarf:
Aufbereitung der Informationen speziell für Alleinerziehende und getrenntlebende Familien
Hierbei gibt es aktuell große Mängel, da viele wertvolle Informationen für Alleinerziehende unzureichend aufbereitet sind. Grund dafür ist, dass sich Regelungen für Alleinerziehende als vielfach komplexer darstellen als dies in Paarfamilien der Fall ist. Aus diesem Grund empfiehlt die ÖPA dringend, den Eltern-Kind-Pass so zu gestalten, dass die Regelungen für Alleinerziehende gleichwertig und anhand ihrer Lebensrealität gestaltet werden.
Elektronischer Eltern Kind Pass: Verpflichtende Elternberatung in der 20- 35. Schwangerschaftswoche
Elternberatung ist eine wesentliche und wichtige Unterstützung der Eltern in ihrer Verantwortung den Kindern gegenüber. Skeptisch sieht die ÖPA die grundsätzliche Verpflichtung der Elternberatung beider Eltern für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes. Die Elternberatung hat aus Sicht der ÖPA keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungsgeld. Der Mehrwert ist aktuell nicht erkennbar da die Beratungsinhalte nicht definiert sind. Außerdem fehlen wesentliche abgrenzende Parameter zum Schutz der Mutter/Eltern. Daher geht die Empfehlung der ÖPA dahin:
Die Vertraulichkeit einer Familienberatung muss sichergestellt sein, daher darf nur die Teilnahmebestätigung an einer Beratung (so wie die verpflichtende Elternberatung bei Scheidung § 95 Abs. 1a AußStrG) der Schwangeren in den eEKP übertragen werden, nicht jedoch die Inhalte. In der Annahme, dass die verpflichtende Elternberatung für beide Elternteile gilt, muss diese auch für künftige Alleinerzieherin ohne zweiten Elternteil möglich sein. Besonders kritisch sehen wir die regionale gute Erreichbarkeit der Beratungsstellen für die Betroffenen sowie in weiterer Folge die Sicherstellung ausreichender Beratungsstunden außerhalb der verpflichtenden Elternberatung. Diese stellt besonders für Alleinerziehende eine wichtige Ressource dar und darf nicht eingeschränkt werden. Aus Sicht der ÖPA wäre es wesentlich sinnvoller, anstatt einer verpflichtender Elternberatung ein kostenloses Angebot der Elternbildung zu schaffen, das nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden kann.
Übertragung der „besonderen Befunde“ der Mutter in den eEKP
Kritisch sieht die ÖPA die Übertragung der „besonderen Befunde“ der Mutter in den eEKP des Kindes nach der Geburt. Auch wenn hier explizit angeführt ist, dass „kein direkter Rückschluss auf die Identität der Schwangeren“ möglich sein darf, ist klar, dass dies ausschließlich Befunde der Mutter betrifft. Daher sollte sichergestellt sein, dass der obsorgeberechtigte zweite Elternteil keinen Zugriff auf die Befunde der Mutter hat. Die Arbeitspraxis der ÖPA zeigt, dass gerade in (hoch)strittigen Trennungen, in denen die Obsorge beider Elternteile gilt, jegliches Datenmaterial in Trennungsprozessen zum Antreiben der Eskalationsstufe missbraucht wird. Hier muss sichergestellt werden, dass durch die Einführung des eEKP kein zusätzliches Konfliktmaterial geschaffen wird. Die sensible Ausgestaltung der Zugriffsrechte der Obsorgeberechtigten ist auch im Hinblick die lange Zugriffsdauer unbedingt notwendig.
Rechte der Schwangeren und Obsorgeberechtigten
In Bezug auf die Rechte von Obsorgeberechtigten weist die ÖPA explizit darauf hin, dass im Falle einer gerichtlichen Übertragung der Obsorge eine einfache Streichung der Zugriffsrechte auf den eEKP möglich sein muss.
Die Obsorge kann an einen Elternteil (alleinige Obsorge), an andere dem Kind nahestehende Personen oder der Kinder und Jugendhilfe übertragen werden. Weiters gibt es die Möglichkeit, dass nur Teile der Obsorge übertragen werden.
Wer hier für die Aberkennung der Rechte in Bezug auf den eEKP zuständig ist und in welcher Form das geschieht, ist im vorliegenden Entwurf überhaupt nicht ersichtlich. Hier darf es zu keiner zusätzlichen Belastung der Eltern kommen. Aktuell ist es nicht einfach z.B. die alleinige Obsorge zu beweisen, da es nicht Aufgabe der Gerichte, und auch nicht überall möglich ist, einen tagesaktuellen Sachverhalt zur Obsorge darzustellen.
In Bezug auf die Rechte der Obsorgeberechtigten empfiehlt die ÖPA diese Rechte an den gemeinsamen Wohnsitz mit dem Kind zu knüpfen, so wie das auch für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes, Elternkarenz und der Familienbeihilfe usw. Voraussetzung ist.
Julia Neider, ÖPA
Foto: ÖPA ©