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Steuertipps für Alleinerziehende

Familienbonus Plus

Familienbeihilfebeziehende Elternteile haben jedenfalls Anspruch auf den Familienbonus Plus. Ob ein ganzer oder halber Familienbonus Plus zu steht, hängt davon ab, ob der andere Elternteil im vollen Umfang Unterhalt geleistet hat. Wenn für das Kind der Unterhalt korrekt bezahlt wird, steht grundsätzlich beiden Elternteilen der Familienbonus Plus Hälfte/Hälfte zu. ACHTUNG bei Unterhaltsvorschuss: Eine regelmäßige Rückzahlung könnte auch als korrekt bezahlt bewertet werden. Es kann auch schriftlich zwischen den Elternteilen vereinbart werden, dass nur ein Elternteil den ganzen Familienbonus Plus geltend macht. Voraussetzung für die Auswirkung ist eine entsprechend hohe Lohnsteuer.

Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) besteht, wenn ein Elternteil mehr als die Hälfte des Jahres allein mit dem Kind im Haushalt lebt, d.h. keine aufrechte Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und für mindestens 1 Kind für mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezieht. Sogar wenn keine Lohnsteuer bezahlt wurde, wird der Alleinerzieherabsetzbetrag bei der Arbeitnehmer*innenveranlagung als sogenannte Negativsteuer ausbezahlt. Für den Antrag auf Arbeitnehmer:innenveranlagung ist 5 Jahre Zeit. Auch wenn bereits eine antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung erfolgte, bleiben 5 Jahre Zeit, einen eigenen Antrag zu stellen und z.B. den Alleinerzieherabsetzbetrag rückwirkend zu beantragen. Falls etwas verabsäumt wurde und es bereits einen Einkommensteuerbescheid auf Basis eines eigenen Antrages gibt, kann (wenn überhaupt) nur mehr ein Rechtsmittel helfen. Erkundigen Sie sich hierzu gerne bei Ihrer Arbeiterkammer.

Wichtig!

Der Familienbonus Plus und der Alleinerzieherabsetzbetrag können auf Antrag sowohl laufend im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung (LV) über das Formular E30 oder rückwirkend bei der Arbeitnehmer*innenveranlagung (ANV) beantragt werden. Auch wenn der Familienbonus Plus und/oder der Alleinerzieherabsetzbetrag bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden, müssen diese auf jeden Fall noch einmal bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung angekreuzt werden. Sonst sind bereits erhaltene Beträge an das Finanzamt zurückzuzahlen.

Kinderbetreuungskosten

Die Kinderbetreuungskosten sind grundsätzlich mit dem Familienbonus Plus abgegolten. Alleinerziehende Personen können die Betreuungskosten ihrer Kinder bis zum Ende der Schulpflicht bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung als sonstige außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Kindermehrbetrag

Für Alleinerziehende mit geringem Einkommen, gibt es noch zusätzlich den Kindermehrbetrag. Der Kindermehrbetrag kann nur über die Arbeitnehmer*innenveranlagung beantragt werden und auch dieser Betrag wird als Negativsteuer ausbezahlt. Alleinerziehende erfüllen grundsätzlich die Voraussetzung, wenn an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr gearbeitet wurde. In welcher Höhe der Kindermehrbetrag genau zusteht, hängt vom tatsächlichen Einkommen ab.

Übersicht ausgewählter Absetzbeträge (die tatsächliche Steuergutschrift hängt von der individuellen Einkommenssituation ab):

Absatzbeträge

ANV 2023 (Jahresbeträge in Euro)

LV 2024

(Jahresbeträge in Euro)

Familienbonus Plus/ Kind bis 18

2.000

2.000 (auf Antrag)

Familienbonus Plus/ Kind ab 18

650

700,08 (auf Antrag)

Kindermehrbetrag

550

nicht möglich, nur ANV 24: 700

AEAB 1 Kind

520

572 (auf Antrag)

AEAB 2 Kinder

704

774 (auf Antrag)

AEAB jedes zusätzliche Kind

+ 232

+ 255 (auf Antrag)

Weitere, hilfreiche Informationen bei der Arbeiterkammer und über das Transparenzportal:

 

 

Dominique Feigl, MA

Dominique Feigl, MA

Dominique Feigl, MA ist stellvertretende Abteilungsleiterin und Steuerexpertin der Abteilung Steuerrecht der Arbeiterkammer Wien.

Foto: © Privatfoto

Nadine Konrad

Nadine Konrad

Nadine Konrad ist Referentin der Abteilung Steuerrecht der Arbeiterkammer Wien.

Foto: © Privatfoto

Wenn Alleinerziehende ungleich behandelt werden, zeigen wir das auf.

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