Kontaktrecht in Vorarlberg
Was ist das Kontaktrecht?
Kinder haben das Recht, nach einer Trennung der Eltern regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Beide Elternteile haben auch das Recht auf Kontakt zum Kind. Die Eltern müssen dafür eine Regelung finden. Das wird in einer Betreuungsvereinbarung aufgeschrieben. Das Kontaktrecht wurde früher Besuchsrecht genannt.
Weitere Infos zum Kontaktrecht finden Sie auf österreich.gv.at:
⇛ Kontaktrecht in Österreich
Was genau eine Betreuungsvereinbarung ist und wie man eine Betreuungsvereinbarung machen kann, finden Sie in den folgenden Kapiteln.
Was ist eine Betreuungsvereinbarung?
In einer Betreuungsvereinbarung wird die Betreuung des Kindes geregelt. Zum Beispiel wird ausgemacht, wie lange und wie oft das Kind bei beiden Elternteilen leben wird. Es wird ausgemacht, wo das Kind hauptsächlich wohnen wird und wie sich die Eltern die Betreuung aufteilen. Wenn sich Eltern trennen, müssen sie eine Betreuungsvereinbarung machen.
Manchmal sagt man zur Betreuungsvereinbarung auch Kontaktrechtsregelung.
Wie mache ich eine Betreuungsvereinbarung?
Eine Betreuungsvereinbarung kann man privat, gerichtlich oder bei der Kinder- und Jugendhilfe machen.
Private Betreuungsvereinbarung
Eltern können selbst eine Betreuungsvereinbarung treffen. Das heißt, sie machen es sich untereinander aus, wie die Kinder betreut werden.
WICHTIG: Machen Sie eine solche Vereinbarung immer schriftlich. Und machen Sie die Vereinbarung so genau wie möglich. Beide Eltern sollten diese Vereinbarung mit Datum unterschreiben.
Betreuungsvereinbarung bei Gericht
Wenn sich Eltern scheiden lassen und beide Elternteile mit der Scheidung einverstanden sind, dann wird im Scheidungsbeschluss auch die Betreuungsvereinbarung beschlossen. Wenn sich Eltern aber nicht über die Betreuung vom Kind einigen können, wird das bei Gericht geregelt. Das heißt Pflegschaftsverfahren. Das Gericht muss dann eine Regelung treffen. Dabei handelt es sich um eine rechtsbindende Vereinbarung. Beide Elternteile müssen diese Vereinbarung dann einhalten.
Wenn ein Elternteil die Betreuungsvereinbarung ändern möchte und der andere Elternteil das nicht möchte, dann muss das auch in einem Pflegschaftsverfahren bei Gericht verhandelt werden.
Unser Tipp:
Man muss für einen Antrag auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren zahlen und man braucht auch keinen Anwalt oder Anwältin.
Das Formular zur Beantragung des Kontaktrechts und die zuständigen Gerichte finden Sie hier:
⇛ Kontaktrecht – Antrag, Österreich.gv.at
⇛ Gerichte nach Bundesländer, Justiz Österreich
Betreuungsvereinbarung bei der Kinder- und Jugendhilfe
Die Kinder- und Jugendhilfe wurde früher Jugendamt oder Jugendwohlfahrt genannt. Die Kinder- und Jugendhilfe ist für das Wohl des Kindes da.
Eltern können dort bei einem Beratungsgespräch eine Betreuungsvereinbarung ausmachen. Beide Elternteile müssen die Vereinbarung unterschreiben. Diese Vereinbarung ist rechtsbindend. Beide Elternteile müssen diese Vereinbarung also einhalten.
Die Kontaktdaten der Kinder- und Jugendhilfe in Ihrem Bundesland finden Sie hier:
Welche Betreuungsmodelle gibt es?
Wenn Eltern nicht mehr zusammen wohnen, teilen sie sich die Betreuung der Kinder auf. Dafür gibt es verschiedene Modelle. Das Betreuungsmodell kann sich auch mit der Zeit ändern. Im besten Fall einigen sich die Eltern auf ein Betreuungsmodell zum Wohle vom Kind. Wenn ein Kind ein anderes Betreuungsmodell will, sollten Eltern darauf eingehen.
Wie sich Eltern die Betreuung aufteilen, das hat Einfluss auf den Kindesunterhalt. Nähere Infos zum Unterhalt finden Sie bei den Betreuungsmodellen.
Diese Betreuungsmodelle gibt es:
Residenzmodell
Beim Residenzmodell wird das Kind hauptsächlich von einem Elternteil betreut und es wohnt auch dort. Der andere Elternteil verbringt dann zum Beispiel am Wochenende oder in den Ferien Zeit mit dem Kind.
Der Elternteil, wo das Kind meistens wohnt, kümmert sich um Essen, Kleidung, Taschengeld, Energie und Betreuung. Das nennt man Naturalunterhalt. Das andere Elternteil zahlt Geldunterhalt.
Erweitertes Kontaktrecht
Das Kind lebt die meiste Zeit bei einem Elternteil. Aber das Kind wird auch sehr oft vom anderen Elternteil betreut. Das Kind ist häufiger als im Residenzmodell beim anderen Elternteil. Aber nicht die Hälfte der Zeit, wie bei der Doppelresidenz.
Der erweiterte Umgang hat Auswirkungen auf den Kindesunterhalt. Der Unterhalt kann dadurch eventuell weniger werden.
Doppelresidenzmodell
Bei der Doppelresidenz betreuen die Eltern das Kind gleich viel. Das Kind wohnt dann abwechselnd bei beiden Elternteilen. Beide Elternteile betreuen das Kind im Alltag und auch in der Freizeit. Auch die Ferienzeiten werden gleichmäßig aufgeteilt.
Wenn die Eltern ungefähr gleich viel verdienen, dann muss niemand Unterhalt zahlen. Beide Elternteile müssen für Essen, Kleidung, Taschengeld, Zimmer, Energie und Betreuung sorgen. Das nennt man Naturalunterhalt.
Wenn ein Elternteil viel mehr verdient, muss dieser Elternteil Unterhalt zahlen. Das nennt man Restgeldunterhalt.
WICHTIG: Auch bei der Doppelresidenz bestimmt das Gericht eine „hauptsächlichen Aufenthalt“ für das Kind. Dort wird dann der Hauptwohnsitz vom Kind gemeldet. Nur das Elternteil, bei dem der Hauptwohnsitz vom Kind ist, kann die Familienbeihilfe bekommen.
Unser Tipp:
In der Broschüre „Doppelresidenz – Ein Betreuungsmodell für uns?“ finden Sie viele wichtige Informationen über die Doppelresidenz. Die Broschüre finden Sie hier:
⇛ Doppelresidenz – Ein Betreuungsmodell für uns?, Getrennt Gemeinsam leben
Nestmodell
Beim Nestmodell gibt es ein gemeinsames Familienheim. Zum Beispiel eine Wohnung. Die Kinder wohnen dann immer dort. Die Eltern leben abwechselnd mit dem Kind in der Wohnung. Sie kümmern sich gleich viel um das Kind.
Für die Zeit, in der die Elternteile nicht mit dem Kind im Haushalt leben, haben sie entweder eine gemeinsame Wohnung, die sie abwechselnd bewohnen, um Kosten zu sparen. Oder jedes Elternteil hat eine eigene zusätzliche Wohnung.
Bei fast gleichem Einkommen zahlt kein Elternteil Unterhalt. Wenn ein Elternteil viel mehr verdient, muss es Restgeldunterhalt zahlen.
Weitere Infos dazu finden Sie im Kapitel Restgeldunterhalt.
WICHTIG: Machen Sie Vereinbarungen immer schriftlich. Und machen Sie die Vereinbarung so genau wie möglich. Beide Eltern sollten diese Vereinbarung mit Datum unterschreiben!
Alleine mit dem Kind
Es kann sein, dass es keinen Kontakt zum zweiten Elternteil gibt und Sie sich alleine um Ihr Kind kümmern. Dann gibt es keine Betreuungsvereinbarung. Das kann verschiedene Gründe haben. Für jede bestimmte Situation gibt es daher andere Unterhaltsregelungen.
Künstliche Befruchtung
Eine künstliche Befruchtung kann man alleine und ohne Angabe des anderen Elternteils nur im Ausland durchführen.
In Österreich ist das nicht möglich. In Österreich müssen Sie bei einer künstlichen Befruchtung den Namen des anderen Elternteils angeben. Das hat Auswirkungen auf den Kindesunterhalt. Auch wenn kein Kontakt besteht, muss Unterhalt gezahlt werden!
Wenn Sie eine künstliche Befruchtung im Ausland durchführen lassen und dann nach Österreich kommen, tragen Sie alleine die Verantwortung für den Unterhalt.
Ein Elternteil zahlt keinen Unterhalt
Auch wenn es keinen Kontakt gibt, muss Unterhalt gezahlt werden! Es kann sein, dass ein Elternteil Unterhalt zahlen muss, es aber nicht tut.
Das gilt auch, wenn es keine Betreuungsvereinbarung gibt. Auch dann kann es passieren, dass der andere Elternteil den Unterhalt nicht zahlt. In diesem Fall können Sie eventuell einen Unterhaltsvorschuss bekommen. Die Kinder- und Jugendhilfe oder das Gericht kümmern sich dann darum, dass Sie dieses Geld bekommen.
Mehr Infos zum Unterhaltsvorschuss finden Sie im Ratgeber unter Unterhaltsvorschuss.
WICHTIG: Es ist wichtig, dass Sie den Kindesunterhalt schnell regeln. Viele Geldleistungen können Sie erst beantragen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie keinen Kindesunterhalt bekommen.
Ein Elternteil stirbt
Wenn ein Elternteil stirbt, bekommen Sie Kindesunterhalt durch die Halbwaisenpension. Das gilt aber nur, wenn der verstorbene Elternteil versichert war.
Vater unbekannt
Wenn der Vater vom Kind nicht bekannt ist, können Sie keinen Unterhalt bekommen.
Was darf mein Kind entscheiden?
Ein Kind hat das Recht, dass seine Wünsche zum Kontaktrecht beachtet werden. Je älter das Kind ist, desto mehr darf es über das eigene Leben entscheiden.
Ab zehn Jahren das Gericht Kinder in Verfahren über Obsorge oder Kontaktrecht anhören. Jüngere Kinder sollten auch befragt werden.
Wer kann das Kind befragen: das Gericht, eine/n Sachverständige/n oder die Familiengerichtshilfe.
Ab 14 Jahren darf ein Kind selbst entscheiden, ob es Kontakt zum anderen Elternteil haben will. Das Kind darf auch entscheiden, wie viel Kontakt es zum anderen Elternteil haben will. Das Kind kann auch selbst Anträge für seine Pflege, Erziehung und das Kontaktrecht stellen.
Mehr Informationen dazu Sie hier:
Was gilt bei Gewalt?
Wenn einem Kind der Kontakt zu einem Elternteil schadet, kann das Gericht den Kontakt zum Wohle des Kindes stark einschränken. Das Gericht kann den Kontakt auch ganz aussetzen.
Es kann einen Kontakt unter Aufsicht beschließen. Das gilt bei physischer Gewalt und psychischer Gewalt oder bei Vernachlässigung.
Was ist alles physische bzw. körperliche Gewalt?
Es ist Gewalt, wenn ein Mann eine Frau schlägt.
Es ist Gewalt, wenn eine Frau ihren Mann schlägt.
Es ist Gewalt, wenn jemand Kinder zur Erziehung schlägt.
Es ist auch Gewalt, wenn ein Kind sieht, wie ein Elternteil das andere schlägt.
Was ist psychische bzw. seelische Gewalt?
Psychische Gewalt ist, wenn man jemandem droht oder jemanden einschüchtert oder sich lustig über jemanden macht.
Es ist auch Gewalt, wenn ein Kind nicht ausreichend versorgt wird.
WICHTIG: Wenn Sie oder Ihr Kind von Gewalt betroffen sind, holen Sie sich unbedingt professionelle Beratung und Hilfe. Sie müssen das nicht alleine durchstehen!
Unser Tipp:
Schreiben Sie alles genau auf! Beschreiben Sie die Übergriffe. Speichern Sie bedrohliche Nachrichten. Machen Sie Bilder von Verletzungen. Schreiben Sie auf, wann der Übergriff passiert ist. Gehen Sie zum Arzt, um die Verletzungen dort zu dokumentieren. Gehen Sie zur Polizei und machen Sie eine Anzeige!
Was macht die Kinder- und Jugendhilfe?
Wenn ein Kind vernachlässigt wird oder körperliche oder psychische Gewalt erlebt, ist das Kindeswohl gefährdet. Dann kann das Gericht das Kontaktrecht zum Kind einschränken.
Die Kinder- und Jugendhilfe prüft zuerst, wie der Kontakt zum Kind geregelt werden kann.
Sie macht auch Vorschläge. Das Gericht entscheidet dann.
Mehr Informationen zu Kontaktrecht und Gewalt finden Sie auf folgenden Webseiten. Dort finden Sie auch Beratungsstellen für den Fall, dass Sie oder Ihre Kinder Gewalt erfahren:
⇛ Gewaltinfo.at
⇛ Schutz und Hilfe bei Gewalt
Wo bekomme ich Beratung für Familienrecht?
Auch wenn es keinen Kontakt gibt, muss Unterhalt gezahlt werden! Es kann sein, dass ein Elternteil Unterhalt zahlen muss, es aber nicht tut.
Das gilt auch, wenn es keine Betreuungsvereinbarung gibt. Auch dann kann es passieren, dass der andere Elternteil den Unterhalt nicht zahlt. In diesem Fall können Sie eventuell einen Unterhaltsvorschuss bekommen. Die Kinder- und Jugendhilfe oder das Gericht kümmern sich dann darum, dass Sie dieses Geld bekommen.
Mehr Infos zum Unterhaltsvorschuss finden Sie in diesem Ratgeber im Kapitel Kindesunterhalt.
WICHTIG: Es ist wichtig, dass Sie den Kindesunterhalt schnell regeln. Viele Geldleistungen können Sie erst beantragen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie keinen Kindesunterhalt bekommen.
Ein Elternteil stirbt
Wenn ein Elternteil stirbt, bekommen Sie Kindesunterhalt durch die Halbwaisenpension. Das gilt aber nur, wenn der verstorbene Elternteil versichert war.
Vater unbekannt
Wenn der Vater vom Kind nicht bekannt ist, können Sie keinen Unterhalt bekommen.